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Ausfuhr

Definition: Was ist "Ausfuhr"?
Entgeltliche oder untentgeltliche Abgabe der in einem Wirtschaftsgebiet produzierten Sachgüter (Sachgüter- bzw. Warenausfuhr) und/oder von Dienstleistungen (Dienstleistungsausfuhr) in fremde Wirtschaftsgebiete. Teil des Außenhandels.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Export.

    I. Begriff:

    1. Allgemein: Entgeltliche oder untentgeltliche Abgabe der in einem Wirtschaftsgebiet produzierten Sachgüter (Sachgüter- bzw. Warenausfuhr) und/oder von Dienstleistungen (Dienstleistungsausfuhr) in fremde Wirtschaftsgebiete. Teil des Außenhandels.

    Gegensatz: Einfuhr.

    2. Deutsches Außenwirtschaftsrecht: Verbringen von Sachen und Elektrizität aus dem deutschen Wirtschaftsgebiet nach fremden Wirtschaftsgebieten (§ 4 AWG).

    3. Zollrecht: Verbringen von Gemeinschaftswaren aus dem (EU-)Zollgebiet (Art. 3 ZK). Beim Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren spricht der Zollkodex von  Wiederausfuhr.

    II. Arten:

    1. Direkte Ausfuhr: Direktausfuhr; indirekte Ausfuhr: Ausfuhrhandel.

    2. Sichtbare Ausfuhr: Ausfuhr von Waren (Sachgütern der Ernährungswirtschaft, Rohstoffen, Halb- und Fertigwaren); unsichtbare Ausfuhr: Erbringung von Dienstleistungen für ausländische Auftraggeber (z.B. Vermittlungsleistungen inländischer Banken für Ausländer, Dienstleistungen für im Inland reisende Ausländer, Vertretertätigkeit für Ausländer, Vergabe von Lizenzen an Ausländer, Versicherungsleistungen, Transportleistungen).

    Vgl. auch Auslandsgeschäft.

    III. Regelungen im Außenwirtschaftsgesetz:

    Nach den Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes ist die Ausfuhr grundsätzlich genehmigungsfrei (§ 1 AWG). Allerdings sieht das Gesetz Möglichkeiten vor, dieses Prinzip einzuschränken. Nach § 5 AWG dürfen außenwirtschaftliche Aktivitäten einer Beschränkung unterworfen werden, um die Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu erfüllen, denen das Parlament zugestimmt hat. Darüber hinaus darf die Warenausfuhr beschränkt werden, um die Bedarfsdeckung an lebenswichtigen Gütern im eigenen Lande sicherzustellen (§ 8 I AWG).

    Vgl. auch Ausfuhrverfahren, Boykott, Ausfuhrverbot, Embargo.

    IV. Steuerrecht:

    Gewinne aus der Ausfuhr von Waren werden üblicherweise nur im Land des Exporteurs den direkten Steuern unterworfen (Betriebsstättenprinzip), dagegen fallen indirekte Steuern für die ausgeführten Waren oder Dienstleistungen typischerweise im Land des Importeurs an (Bestimmungslandprinzip; Ausfuhrlieferung).

    V. Bedeutung/Besonderheiten:

    1. Bedeutung: Ausprägung der Internationalisierungsstrategie grenzüberschreitend tätiger Unternehmungen auf der Basis unterschiedlicher Internationalisierungsmotive.

    2. Vorteile/Nachteile: Eine reine Ausfuhrorientierung grenzüberschreitend tätiger Unternehmungen ist weniger ressourcenaufwändig und damit risikoärmer als die Produktion im Ausland. Dem stehen jedoch die Risiken von Handelshemmnissen sowie die ausländischen Marktrisiken (z.B. Zahlungsrisiken) gegenüber. Außerdem besteht keine Möglichkeit, Faktorkostenunterschiede zwischen In- und Ausland zu nutzen. Häufig wird deshalb die Form der Ausfuhr lediglich als (frühe) Phase im Rahmen des Internationalisierungsprozesses und des internationalen Wachstums gesehen.

    3. Bei der Vorbereitung und Abwicklung von Ausfuhr kommt der Ausfuhrfinanzierung bes. Bedeutung zu. Im Handel mit Geschäftspartnern weniger hoch industrialisierter Länder sind nach wie vor sog. Counter-Trades (Kompensationsgeschäfte) verbreitet.

    VI. Gesamtwirtschaftliche Bedeutung:

    Außenhandel.

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