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Ausländerzentralregister

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Mit dem Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) vom 2.9.1994 (BGBl. I 2265) m.spät.Änd. wurde für das seit 1953 beim Bundesverwaltungsamt geführte Ausländerzentralregister eine den Anforderungen des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1 ff.) entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen. Das AZR-Gesetz regelt den Inhalt des Registers, die Datenübermittlung an und durch die Registerbehörde, den bereichsspezifischen Datenschutz sowie die Rechte der Betroffenen gegenüber der Registerbehörde. Durch das Ausländerzentralregister werden die Behörden bei der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften, z.B. Identifizierung von Ausländern, unterstützt. Nach dem AZR- Änderungsgesetz vom 20.12.2012 (BGBl. I S. 2745) dürfen  Daten von Unionsbürgern nur noch bei Vorliegen  gesetzlich bestimmter Voraussetzungen gespeichert und genutzt werden, etwa wenn sie steckbrieflich gesucht werden oder andere schwerwiegende, die Eintragung rechtfertigende Gründe vorliegen. Ausgangspunkt für die Novellierung war eine Entscheidung des EuGH vom 16.12.2008 in der Rechtsache C-524/06 zur Frage der Registrierung von Unionsbürgern in Registern anderer  Mitgliedstaaten.

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