Auswärtiger Dienst
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
besteht aus dem Auswärtigen Dienst (Zentrale) und den Auslandsvertretungen, die zusammen eine einheitliche Bundesbehörde unter Leitung des Bundesministers des Auswärtigen bilden. Der Auswärtige Dienst nimmt die auswärtigen Angelegenheiten des Bundes wahr und erledigt die im Konsulargesetz geregelten Aufgaben. Im Gesetz über den Auswärtigen Dienst vom 30.8.1990 (BGBl. I 1842) m.spät.Änd. sind Aufgaben und Organisation des Auswärtigen Dienstes und v.a. die Rechtsverhältnisse der Angehörigen des Auswärtigen Dienstes geregelt.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Arbeitsentgelt
Arbitrage
Auflassungsvormerkung
Aufwendungen
Eigentum
Einlagen
Einrede der Vorausklage
Föderalismus
Gerichtsstand
Handelsvertreter
Intervention
Kommissionsgeschäft
Kreditsicherheiten
Prozess
Präambel
Recht
Subsidiarität
eidesstattliche Versicherung
juristische Person
stille Gesellschaft
eingehend
Auswärtiger Dienst
ausgehend