bestätigter Scheck
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Scheckbestätigung durch die Bundesbank gemäß § 23 BBankG. Die Filiale der Bundesbank versieht den Scheck mit einem Bestätigungsvermerk und belastet als Deckung dafür das ausstellende Kreditinstitut, das im Auftrag seines Kunden den bestätigten Scheck auf sein Bundesbank-Konto gezogen hat. Die Bundesbank verpflichtet sich durch die Bestätigung dem Inhaber gegenüber zur Einlösung und haftet auch dem Aussteller und den Indossanten für Einlösung. Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt, wenn der Scheck nicht binnen acht Tagen nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt wird. Für den Nachweis der Vorlegung gilt Art. 40 ScheckG.
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