Beurkundungsgesetz
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Gesetz vom 28.8.1969 (BGBl. I 1513) m.spät.Änd., regelt das Beurkundungswesen. Grundsätzlich sollen nur noch die Notare für die öffentliche Beurkundung zuständig sein.
Inhalt: Eingehende Regelung über Beurkundung von Willenserklärungen mit Prüfungs- und Belehrungspflichten des Notars, sonstige Beurkundungen, Zeugnisse, Beglaubigungen, Ordnungsvorschriften über die Behandlung der Urkunden, Erteilung von Ausfertigungen, Übersetzungen und Abschriften.
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