Ehrenwort
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
im Rechtsverkehr kein Ersatz für die vom Gesetz geforderte Form; so ausdrücklich in § 74a II HGB für die Wettbewerbsklausel. Verpflichtungen unter Ehrenwort sind meist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 BGB).
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