Ermahnung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
nicht formalisierte Missbilligung eines arbeitsvertragswidrigen Verhaltens. Es handelt sich um eine Vorstufe zur Abmahnung. Vor einer verhaltensbedingten Kündigung bedarf es i.d.R. zumindest einer Abmahnung; eine oder mehrere Ermahnungen reichen nicht aus. Grund: Ermahnungen enthalten nicht die erforderliche Warnfunktion.
Abgrenzung: Abmahnung.
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