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europäisches Mahnverfahren

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Geregelt in §§ 1087 bis 1096 ZPO aufgrund der EG-Verordnung Nr. 1896/2006. In Deutschland ist hierfür ausschließlich das Amtsgericht in Berlin-Wedding zuständig (§ 1087 ZPO). Die Anträge müssen in maschinenlesbarer Form eingereicht werden. Aus einem für vollstreckbar erklärten europäischen Zahlungsbefehl findet im Inland die Zwangsvollstreckung statt, ohne dass es dazu einer Vollstreckungsklausel bedarf (§ 1093 ZPO). Wird gegen den Europäischen Zahlungsbefehl binnen 30 Tagen ab Zustellung an den Antragsgegner (Art. 16 II VO EG1896/06) Einspruch eingelegt, wird das Verfahren wie beim dt. Mahnverfahren in ein streitiges Verfahren übergeleitet (§ 1091 i.V. mit § 697 I bis III ZPO). Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, muss den Antragsteller dazu bestellen, binnen zwei Wochen den Anspruch in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen.

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