Direkt zum Inhalt

europäisches Patent

Definition: Was ist "europäisches Patent"?

Das europäische Patent ist das auf der Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) vom Europäischen Patentamt (EPA) für Erfindungen erteilte gewerbliche Schutzrecht.

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    auf der Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) vom Europäischen Patentamt (EPA) für Erfindungen erteiltes gewerbliches Schutzrecht (Art. 2 I EPÜ).

    1. Grundzüge: Durch europäische Patente können Erfindungen geschützt werden, die neu sind (Neuheit), auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (Erfindungshöhe) und gewerblich anwendbar sind (gewerbliche Anwendbarkeit, Art. 54 I EPÜ). Im Einzelnen entsprechen die Voraussetzungen der Patentierbarkeit und der Patentfähigkeit dem dt. Patentrecht (Patent), das wie das materielle Patentrecht des EPÜ auf das Straßburger Patentübereinkommen zurückgeht. Zum Recht an der Erfindung und dessen Schutz vgl. Erfindung, Entnahme, Arbeitnehmererfindung. Bei Doppelerfindungen steht das Recht auf das Patent demjenigen zu, dessen Anmeldung den früheren Anmeldetag, im Fall der Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts den früheren Prioritätstag hat, und ist dadurch eingeschränkt, dass die Anmeldung veröffentlicht sein muss und Wirkung nur in den in der Anmeldung benannten Vertragsstaaten entfaltet (Art. 60 II EPÜ).

    2. Verfahren: Die Erlangung eines europäischen Patents setzt die Anmeldung der Erfindung nach Art. 75 f. EPÜ und deren Prüfung nach Art. 90 f. EPÜ voraus. Prioritätsrechte aus einer früheren Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts einschließlich der Priorität einer nationalen Anmeldung aus einem benannten Vertragsstaat („Selbstbenennung”) können geltend gemacht werden (Art. 87 f. EPÜ). Die Anmeldung kann beim EPA und den Patentämtern der Vertragsstaaten erfolgen (Art. 75, 77 EPÜ). Sie unterliegt einer Eingangs- und Formalprüfung (Art. 90, 91 EPÜ), löst die europäische Recherche aus (Art. 92 EPÜ) und wird 19 Monate nach dem Anmeldetag, ggf. nach dem Prioritätstag, als Druckschrift veröffentlicht (§ 93 EPÜ). Mit der Offenlegung genießt die Erfindung vorläufigen Schutz nach Art. 67 II 3 EPÜ, § 33 PatG. Die sachliche Prüfung erfolgt auf Prüfungsantrag, für den eine Frist von 6 Monaten nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Offenlegung im Patentblatt gilt. Wird der Antrag nicht gestellt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen (Art. 94 EPÜ). Die Anmeldung kann geteilt werden (Art. 76 EPÜ); Änderungen, durch die die Anmeldung keine Erweiterung, s. hierzu Erweiterung (unzulässige), erfährt, sind im Rahmen von Art. 123 EPÜ möglich; Erfinderbenennung ist vorgeschrieben (Art. 79 EPÜ). Das Verfahren endet mit der Erteilung des europäischen Patents oder mit der Zurückweisung der Anmeldung (Art. 97 EPÜ). Die Zurückweisung der Anmeldung kann mit der Beschwerde angefochten werden (Art. 106 EPÜ), gegen die Erteilung des europäischen Patents kann jedermann Einspruch einlegen (Art. 99 f. EPÜ). Daneben unterliegt das europäische Patent dem Nichtigkeitsverfahren nach nationalem Recht (Art. 138 EPÜ). Führt der Einspruch zum teilweisen oder völligen Widerruf des europäischen Patents, gelten dessen Wirkungen als von Anfang an nicht eingetreten (Art. 68 EPÜ), die Nichtigerklärung entfaltet Wirkungen nur für das Hoheitsgebiet des Staates, in dem die völlige oder teilweise Nichtigerklärung erfolgt (Art. 138 I EPÜ).

    3. Wirkungen: In den Staaten, für die das europäische Patent erteilt ist, entfaltet es auf die Dauer von 20 Jahren, gerechnet vom Anmeldetag, dieselben Wirkungen und unterliegt denselben Vorschriften wie ein nationales Patent, soweit sich aus dem EPÜ nichts anderes ergibt (Art. 2, 64 EPÜ). Als Bestimmungen, die nach dieser Vorschrift Vorrang vor dem nationalen Recht haben, kommen je nach der nationalen Rechtsordnung in den Vertragsstaaten in Betracht: Schutz des unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses eines Verfahrenspatents (Art. 64 II EPÜ); Nichtigerklärung im nationalen Verfahren nur, wenn die Voraussetzungen der Patenterteilung nach dem EPÜ nicht vorgelegen haben (Art. 138 EPÜ); Bestimmung des Schutzbereichs nach den Patentansprüchen unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen (Art. 69 EPÜ i.V. mit Auslegungsprotokoll). Europäische Patente können aufgrund bes. Abkommen über den Rahmen der Mitgliedsstaaten des EPÜ hinaus Wirkungen durch Erstreckung entfalten. Für Anmeldungen, die zurückgewiesen oder zurückgenommen worden sind, als zurückgenommen gelten sowie Patente, die widerrufen worden sind, kann je nach nationalem Recht ein Antrag auf Umwandlung in eine nationale Anmeldung gestellt werden; nach dt. Recht besteht diese Möglichkeit nicht, über die Rechtsordnung anderer Vertragsstaaten informiert die Informationsschrift des EPA „Nationales Recht zum EPÜ”.

    4. Rechtsschutz: Patent.

    5. Einsicht in Register und Akten: Akteneinsicht.

    6. Gebühren: Europäisches Patentamt (EPA).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com