Straßburger Patentübereinkommen
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
von den Mitgliedern des Europarats am 27.11.1963 geschlossenes Abkommen zur Vereinheitlichung von Begriffen des materiellen Rechts der Erfindungspatente, dem die Bundesrepublik Deutschland durch das Gesetz vom 21.6.1976 (BGBl. II 649) zugestimmt hat. Es schuf den Rahmen für das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) seine Regelungen sind weitgehend in das derzeit geltende dt. Patentgesetz übernommen worden.
Vgl. auch Patent.
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