gefahrgeneigte Arbeit
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schadensgeneigte Arbeit. 1. Begriff: Gefahrgeneigte Arbeit liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer z.Z. des Schadensereignisses in einer Situation befindet, in der erfahrungsgemäß auch einem sorgfältig arbeitenden Arbeitnehmer Fehler unterlaufen können, die zwar vermeidbar sind, mit denen aber allg. gerechnet werden muss. Entscheidend ist die Gefahrträchtigkeit der konkreten Situation.
2. Beispiele: Die Tätigkeit eines Kraftfahrers gilt i.d.R. als gefahrgeneigt. Auch eine i.Allg. ungefährliche Tätigkeit kann im Einzelfall gefahrgeneigt sein, z.B. wegen Übermüdung des Arbeitnehmers.
3. Bedeutung: Die Pflicht des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen (Schadensersatz), den er in Ausführung seiner Dienste verschuldet hat, war früher nur bei gefahrgeneigter Arbeit zugunsten des Arbeitnehmers beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung zugunsten des Arbeitnehmers gilt inzwischen aber bei jeder betrieblichen Tätigkeit. Begründung: Die Abgrenzung von gefahrgeneigter und nicht gefahrgeneigter Arbeit lässt sich in vielen Bereichen kaum durchführen.
Vgl. auch Haftung.