Gelegenheitsgesellschaft
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Zeitlich begrenzter Zusammenschluss einzelner Personen oder Unternehmen zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), mit dem Zweck der Durchführung einzelner Geschäfte, wie Konsortialbildung (Konsortium), Verwaltung und Verwertung gleichartigen Besitzes, einer ARGE im Baubereich oder einer Bauherrengemeinschaft.
Im Gesellschaftsvertrag (formlos) verpflichten sich die Gesellschafter, die Erreichung des gemeinsamen Zweckes zu fördern. Bei Konsortialverträgen ist die Bestimmung erforderlich, dass kein Gemeinschaftsgut entsteht, sondern jedem Gesellschafter das Eingebrachte als Eigentum verbleibt und nur dessen Verwaltung nach vertraglichen Bestimmungen erfolgt (§§ 705–740 BGB).
Gelegenheitsgesellschaften sind nicht gewerbesteuerpflichtig.
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