Gemeinschaftspraxis
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
gemeinschaftliche Praxisführung durch mehrere Ärzte oder Zahnärzte gleicher oder verschiedener Fachrichtungen bei gemeinschaftlicher Nutzung von Praxisräumen und -einrichtungen sowie gemeinsamer Beschäftigung von Hilfspersonal. Gesellschaftsverhältnis (§§ 705 ff. BGB) oder gesellschaftsähnliches Verhältnis der Ärzte unter einem Namen. Bei gemeinsamer Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit nur durch Vertragsärzte (Kassenärzte) vorherige Zustimmung des Zulassungsausschusses bei der kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Vereinigung erforderlich.
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