Direkt zum Inhalt

Haftsummenzuschlag

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zuschlag bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals der Kreditinstitute in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (eG) gemäß § 10 IIb Satz 1 Nr. 8 KWG a.F. Es handelt sich um einen Zuschlag zu den Geschäftsguthaben und Rücklagen, welcher der Haftsummenverpflichtung der Mitglieder Rechnung trägt (Nachschusspflicht) und dessen Anrechenbarkeit durch die Zuschlagsverordnung (ZuschlagV) begrenzt ist. Da eine Einzahlung von Mitteln nicht erfolgt ist, wurde der Haftsummenzuschlag als Ergänzungskapital anerkannt. Diese Anerkennungsfähigkeit ist aufgrund der Neufassung des Eigenkapitalbegriffs durch Basel III im Rahmen der Capital Requirements Regulation (CRR) entfallen, im Rahmen einer Übergangsregelung wird der Zuschlag bis 2022 schrittweise zurückgeführt.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Haftsummenzuschlag"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Haftsummenzuschlag Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/haftsummenzuschlag-33385 node33385 Haftsummenzuschlag node40163 Kreditgenossenschaft node33385->node40163 node35232 Genossenschaft node40163->node35232 node45093 Sparkassen node40163->node45093 node27855 Bank node27855->node40163 node33274 Genossenschaftswesen node33274->node40163
    Mindmap Haftsummenzuschlag Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/haftsummenzuschlag-33385 node33385 Haftsummenzuschlag node40163 Kreditgenossenschaft node33385->node40163

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete