Haftsummenzuschlag
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Zuschlag bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals der Kreditinstitute in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (eG) gemäß § 10 IIb Satz 1 Nr. 8 KWG a.F. Es handelt sich um einen Zuschlag zu den Geschäftsguthaben und Rücklagen, welcher der Haftsummenverpflichtung der Mitglieder Rechnung trägt (Nachschusspflicht) und dessen Anrechenbarkeit durch die Zuschlagsverordnung (ZuschlagV) begrenzt ist. Da eine Einzahlung von Mitteln nicht erfolgt ist, wurde der Haftsummenzuschlag als Ergänzungskapital anerkannt. Diese Anerkennungsfähigkeit ist aufgrund der Neufassung des Eigenkapitalbegriffs durch Basel III im Rahmen der Capital Requirements Regulation (CRR) entfallen, im Rahmen einer Übergangsregelung wird der Zuschlag bis 2022 schrittweise zurückgeführt.