Heiratsgut
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Im zollrechtlichen Sinn sind Aussteuer und gebrauchter sowie neuer Hausrat einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlass der Eheschließung in das Zollgebiets der EU verlegt, Heiratsgut. Nicht erfasst sind Kraftfahrzeuge. Heiratsgut ist zollfrei unter der Bedingung, dass es nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Einfuhr veräußert wird. Zollfreiheit für Tabak, Tabakwaren und alkoholische Erzeugnisse ausgeschlossen. Dagegen sind die aus Anlass der Eheschließung überreichten Geschenke zollfrei, wenn der Wert jedes eingeführten Geschenks 1.000 Euro nicht übersteigt (Art. 254 UZK; Art. 12-16 ZollbefreiungsVO).
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