Kontrollmeldeverfahren
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Ein Begriff aus dem Gebiet des Internationalen Steuerrechts, genau aus dem Gebiet der Quellenbesteuerung: Ein Verfahren, nach dem derjenige, der eine Vergütung an einen beschränkt steuerpflichtigen Empfänger auszahlt, diejenigen Minderungen der Quellensteuern, die nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder anderen Sonderregelungen des Gesetzes einschlägig sind, von sich aus anwenden darf, ohne die Finanzverwaltung vorher in jedem Einzelfall um Zustimmung zu fragen.
2. Systematische Hintergründe: Normalerweise dürfen Personen, die Zahlungen vorzunehmen haben, für die eine Quellensteuer (Steuerabzug an der Quelle) vorgesehen ist, ganz generell keinerlei Ermäßigung der gesetzlich vorgesehenen Regelbesteuerung beachten, ohne dazu im konkreten Einzelfall behördlich ermächtigt zu sein. Wer von sich aus weniger als den regulären Quellensteuersatz einbehält, wird auch dann für den Minderbetrag in Haftung genommen, wenn der Zahlungsempfänger sich das Geld ohnehin hätte erstatten lassen können; wer vorsätzlich so vorgeht, kann sogar wegen Steuerdelikten belangt werden. Von diesem Grundsatz bildet das Kontrollmeldeverfahren eine Ausnahme: Personen, die sich für ausreichend fachkundig halten, dürfen sich vom Bundeszentralamt für Steuern ermächtigen lassen, bei geringfügigen Zahlungen an beschränkt Steuerpflichtige (einzelne Zahlung < 5000 Euro, Jahresbeträge pro Empfänger < 40.000 Euro) selbst zu entscheiden, ob gesetzliche Sonderregelungen eine geringere Belastung ermöglichen. Dadurch soll eine Überbelastung der Behörden durch Erstattungs- oder Freistellungsanträge für Kleinbeträge vermieden werden.
3. Voraussetzungen: Formloser Antrag an das Bundeszentralamt für Steuern, Selbstverpflichtung, alle Zahlungen, für die das Verfahren angewandt wurde, am Jahresende unter Angabe der jeweiligen Empfänger an das Bundeszentralamt zu melden (daher der Name), Haftung für alle Vorgänge, bei denen fehlerhaft zu wenig Steuern einbehalten wurden, Selbstverpflichtung, alle Zahlungsempfänger darauf hinzuweisen, dass das Bundeszentralamt von der Zahlung erfahren und seinerseits das Heimatstaatfinanzamt des Empfängers davon informieren wird.
4. Einzelheiten, Fundstellen: § 50d V, VI EStG.
Anders: Freistellungsbescheinigung durch das Bundeszentralamt für Steuern.