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Krankenkassenwahlrecht

Definition: Was ist "Krankenkassenwahlrecht"?

Recht der in einer gesetzlichen Krankenkasse Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten (Versicherungsberechtigten) die Krankenkasse, bei der sie Mitglied sein wollen, selbst zu wählen.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Recht der in einer gesetzlichen Krankenkasse Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten (Versicherungsberechtigten) die Krankenkasse, bei der sie Mitglied sein wollen, selbst zu wählen.

    1. Inhalt: Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können bei der Aufnahme einer Beschäftigung wählen:
    (1) die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts;
    (2) die Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt;
    (3) jede Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht;
    (4) die Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn die Satzung dies vorsieht (sog. Öffnungsklausel);
    (5) die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht der Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine (Familien-)Versicherung nach § 10 SGB V bestanden hat;
    (6) die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist;
    (7) die Deutsche Renteversicherung Knappschaft-Bahn-See als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung. – Studenten können zusätzlich die Ortskrankenkasse oder jede Ersatzkasse an dem Ort wählen, in dem die Hochschule ihren Sitz hat.

    Bestimmte Personengruppen (versicherungspflichtige Jugendliche; Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen; behinderte Menschen und nach § 5 Abs. 11 und 12 oder nach § 9 SGB V versicherte Rentner) können zusätzlich die Krankenkasse wählen, bei der ein Elternteil versichert ist. Versicherte Rentner können auch die Betriebs- oder Innungskrankenkasse wählen, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt gewesen sind, für den die Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht.

    Familienversicherte nach § 10 SGB V sind dagegen bei der Krankenkasse versichert, die das Mitglied gewählt hat.

    2. Verfahren: Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen (§ 175 Abs. 1 SGB V). Die gewählte Krankenkasse hat nach Ausübung des Krankenkassenwahlrechts unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen.

    Das Wahlrecht Versicherungspflichtiger ist spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht auszuüben. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle (z.B. der Arbeitgeber) den Versicherungspflichtigen bei der Kasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand. Bestand zuvor keine Versicherung, übt die zur Meldung verpflichtete Stelle (z.B. der Arbeitgeber) das Wahlrecht aus und unterrichtet den Versicherungspflichtigen.

    3. Wirkung: Der Versicherungspflichtige ist an die Wahl der Krankenkasse mind. 18 Monate gebunden. Im Fall einer Beitragserhöhung ist die Kündigung auch früher möglich, und zwar mit einer Frist von einem Monat zum Ende des auf den Tag des Inkrafttretens der Beitragserhöhung folgenden Monats; im Übrigen ist die Kündigung der Mitgliedschaft mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich und wirksam, wenn innerhalb der Kündigungsfrist eine anderweitige Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachgewiesen wird.

    Das Wahlrecht kann überdies jederzeit bei einem Wechsel des Arbeitgebers neu ausgeübt werden, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist.

    Freiwillig Versicherte können nach fristgemäßer Kündigung der bisherigen Krankenkasse die Mitgliedschaft bei einer anderen wählbaren Kasse begründen. Die Wahl der neuen Krankenkasse ist dem Arbeitgeber zu melden.

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