Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
vom 28.7.2011 (BGBl. I 1690) m.spät.Änd., dient der Beschleunigung des Ausbaus von länderübergreifenden oder grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen und Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land. Das Gesetz regelt die Bundesfachplanung für die Trassenkorridore und das erforderliche Planfeststellungsverfahren. Die Aufgaben nach dem NABEG nimmt die Bundesnetzagentur wahr. Für die Durchführung der Planfeststellungsverfahren sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden zuständig, wenn diese Aufgabe nicht durch Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2 NABEG auf die Bundesnetzagentur übertragen worden ist.
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