Zitierfähige Version
- Revision von Rechtsmittel vom 19.02.2018 - 17:07
- Revision von Rechtsmittel vom 29.11.2017 - 12:54
- Revision von Rechtsmittel vom 19.10.2017 - 17:01
- Revision von Rechtsmittel vom 04.10.2017 - 17:12
- Revision von Rechtsmittel vom 28.08.2017 - 10:54
- Revision von Rechtsmittel vom 28.02.2013 - 14:54
- Revision von Rechtsmittel vom 24.09.2010 - 10:16
- Revision von Rechtsmittel vom 19.11.2009 - 14:58
- Revision von Rechtsmittel vom 17.09.2009 - 09:39
- Revision von Rechtsmittel vom 17.07.2009 - 12:08
- Revision von Rechtsmittel vom 08.06.2009 - 11:51
Rechtsmittel
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Inhaltsverzeichnis
förmliche, gesetzlich zugelassene Rechtsbehelfe mit dem Ziel der Überprüfung der Entscheidung durch eine höhere Instanz.
Zivilrecht
Ein Rechtsbehelf, durch dessen Einlegung die benachteiligte Partei eine ihr ungünstige, noch nicht rechtskräftige Entscheidung zur Nachprüfung durch ein übergeordnetes Gericht stellt.
Rechtsmittel sind:
(1) Berufung,
(2) Revision und
(3) sofortige Beschwerde. Die Rechtsmittel i.e.S. sind gekennzeichnet durch den Suspensiveffekt (Hemmung des Eintritts der Rechtskraft) und den Devolutiveffekt (nur das übergeordnete Gericht kann entscheiden).
Keine Rechtsmittel i.e.S. sind:
(1) Einfache Beschwerde,
(2) Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid,
(3) Widerspruch gegen einen Mahnbescheid (Mahnverfahren),
(4) Erinnerung,
(5) Gehörsrüge nach § 321a ZPO, § 152a VwGO, § 128 FGO, § 172 SGG (Gehörsrüge nach § 321a ZPO, Anhörungsrüge).
Die Einlegung des Rechtsmittels muss in bestimmter Form innerhalb bestimmter Frist erfolgen: Anfechtbar ist i.d.R. nur eine Entscheidung, die dem Einleger gegen seinen Antrag etwas versagt.
Strafrecht
Die Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen sind die einfache (§304 StPO), sofortige (§ 311 StPO) und weitere Beschwerde (§ 310 StPO), die Berufung(§§ 312 ff StPO) und die Revision (§§ 333 ff. StPO) und führen zur Nachprüfung eines Urteils durch ein übergeordnetes Gericht (§§ 296 ff. StPO).
Arbeitsrecht
Arbeitsgerichtsbarkeit, Berufung, Revision.
Öffentliches Recht
Steuerrecht
1. Gegen Verfügungender Finanzbehörden grundsätzlich der Rechtsbehelf des Einspruchs (Vorverfahren).
Vgl. auch Finanzgerichtsbarkeit.
2. Gegen die Rechtsbehelfsentscheidungen (oder, soweit gesetzlich ein Vorverfahren nicht vorgeschrieben ist, unmittelbar) Klage im Finanzrechtsweg vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
Kartellrecht
§ 63 (Beschwerde gegen Verfügungen der Kartellbehörde) und § 74 GWB (Rechtsbeschwerde gegen Beschluss des Oberlandesgerichts).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon