Selbstmord
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Suizid, Selbsttötung; umfasst auch Tötung durch einen anderen mit Einwilligung des Getöteten (Sterbehilfe). Begriff des „Selbstmords“ ist rechtlich irreführend, weil er durch die Verwendung von -mord ein strafbares Verhalten impliziert. Hingegen ist die erfolgreiche Selbsttötung naturgemäß straflos, das gilt aber auch für die erfolglose.
Sozialversicherung
1. Rentenversicherung: keine Kürzung oder Versagung von Leistungen bei Selbstmord des Versicherten, ebenso nicht bei Selbstmordversuch.
2. Krankenversicherung: Leistungen werden bei Selbstmord oder Selbstmordversuch in vollem Umfang gewährt; lediglich das Krankengeld kann bei missglücktem Selbstmordversuch ganz oder teilweise versagt werden.
3. Unfallversicherung: Ein bei klarem Bewusstsein herbeigeführter Selbstmord oder Selbstmordversuch nach einem vorangegangenen Arbeitsunfall schließt Entschädigungsansprüche dann nicht aus, wenn starke Schmerzen oder die Erkenntnis der Unheilbarkeit den Anlass zum Selbstmord gegeben haben. Auch wenn durch einen Arbeitsunfall eine Bewusstseinsstörung oder ein Zustand schwerer Depression eintreten, ist ein in diesem Zustand verübter Selbstmord noch als mittelbare Unfallfolge anzusehen und zu entschädigen. Im Übrigen besteht kein Leistungsanspruch (§ 63 Abs. 1 und 2 SGB VII).
Privatversicherung
1. Lebensversicherung: a) I.d.R. muss im Fall des Selbstmords des Versicherten die bes. Wartezeit von drei Jahren erfüllt sein.
b) volle Leistung bei Selbstmord auch vor Ablauf der Wartezeit, wenn dieser in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde.
c) Wenn der Versicherer nicht leistungspflichtig ist, steht dem Anspruchsberechtigten der Rückkaufswert inkl. der Überschussbeteiligung zu (§ 161 III VVG).
2. Unfallversicherung: Versuchter oder vollendeter Selbstmord schließt die Leistung aus (§ 183 VVG).
3. Krankenversicherung: Wenn der Versicherte die Krankheit oder den Unfall vorsätzlich herbeiführt, ist der Krankenversicherer nicht zur Leistung verpflichtet (§ 201 VVG).