Streikeinsatz von Beamten
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Einsatz von Beamten, die selbst nicht streiken dürfen, auf den bestreikten Arbeitsplätzen. Nach der Rechtsprechung verstößt es gegen das Grundrecht der Koalitionsfreiheit des Art. 9 III GG, wenn die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes bei einem rechtmäßigen Streik ihrer Arbeiter und Angestellten um den Abschluss eines Tarifvertrages Beamte auf den bestreikten Arbeitnehmerplätzen einsetzen, solange dafür keine gesetzliche Regelung besteht (BVerfG vom 2.3.1993 (1 BvR 1213/85)). Allerdings wird in jüngster Zeit diskutiert, ob diese Beschränkung nicht nur bei zwangsweisem Einsatz gilt, freiwilliger Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitnehmerplätzen aber erlaubt sei (vgl. ArbG Bonn, 26.5.2015 - 3 Ga 18/15 - zu einem Streik bei der Deutschen Post).