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Vorsteuervergütungsverfahren

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Vergütungsverfahren; ein Verfahren aus dem Umsatzsteuerrecht.

    1. Grundprinzip: Da der Vorsteuerabzug jedem Unternehmer zusteht, können auch ausländische Unternehmer die Erstattung von Vorsteuern beantragen. Das Vorsteuervergütungsverfahren ist subsidiär gegenüber dem Veranlagungsverfahren, d.h. sobald ein Unternehmer steuerpflichtige Umsätze im Inland ausführt, für die die Steuer nicht bereits abgegolten ist (z.B. durch das Reverse-Charge-Verfahren), scheidet ein Vorsteuervergütungsverfahren aus.

    2. Voraussetzungen: a) Regelung bis Ende 2009: Der einzelne Antrag auf Vergütung von Vorsteuern muss mind. einen Zeitraum von drei Monaten und darf höchstens ein Kalenderjahr betragen; ein Antrag für einen kürzeren Zeitraum ist zulässig, wenn es sich um den Rest des Kalenderjahres handelt (§ 60 UStDV). Der Antrag ist für Zeiträume, die sich nicht bis zum Ende des Kalenderjahrs erstrecken, nur zulässig für Ansprüche über mind. 200 Euro, ansonsten für mind. 25 Euro (Nicht-EU-Unternehmer: 500 Euro bzw. 250 Euro). Das Vorsteuervergütungsverfahren ist auf amtlichem Vordruck beim Bundesamt für Finanzen oder beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Der ausländische Unternehmer muss durch eine Bescheinigung seiner heimatlichen Finanzbehörde seine Unternehmereigenschaft (Unternehmer) nachweisen (§ 61 UStDV).

    b) Regelung ab 2010: Ab 2010 muss der Unternehmer das Vorsteuererstattungsverfahren elektronisch durchführen. Der elektronische Vergütungsantrag ist vom Unternehmer in seinem Heimatstaat zu stellen; dieser muss ein Internetportal einrichten, wo er die Vergütungsanträge entgegennimmt, die Unternehmereigenschaft des Antragstellers prüft und anschließend die Antragsdaten zur Bearbeitung an den zuständigen Mitgliedsstaat (= den, der die Vorsteuer vereinnahmt hatte) weiterleitet. Im Internetantrag sind die zu seiner Bearbeitung erforderlichen Daten, z.B. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers und die fortlaufende Rechnungsnummer, anzugeben, hierdurch wird eine ausreichende Kontrolle der angegebenen Informationen auch ohne Vorlage der schriftlichen Originalrechnungen möglich (diese soll daher nur noch im Ausnahmefall verlangt werden können). Auch in Zukunft bleiben bestimmte Bagatellgrenzen Voraussetzung für die Einreichung des Antrags.

    3. Andere EU-Staaten: Das Vorsteuervergütungsverfahren wird in den anderen EU-Staaten nach ähnlichen Grundsätzen durchgeführt (Vereinheitlichung durch Achte Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuer, 1979; ab 2010: Mehrwertsteuererstattungsrichtlinie; bzw. für Nicht-EU-Unternehmer 13. Richtlinie, 1986).

    Anders: Steuervergütung nach § 4a UStG.

    Vgl. auch Vorsteuerabzug.

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