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Zeugnisverweigerungsrecht

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Das Recht des Angehörigen - z.B. Verlobter, Ehegatte, LebenspartnerVerwandter (§ 52 StPO, § 383 I Nr. 1–3 ZPO) - und des Mitglieds bestimmter Berufsgruppen - z.B. Geistliche, Rechtsanwälte und Ärzte (§§ 53, 53a StPO, § 383 I Nr. 4–6 ZPO) - im Gerichtsverfahren das Zeugnis, sprich eine Aussage zur Sache, zu verweigern. Hierüber ist er zu belehren. Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht bei Berufsgeheimnisträgern nur hinsichtlich der Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertraut worden sind. Soweit der Zeuge nicht von seiner Schweigepflicht entbunden wurde, ist es seine Sache zu entscheiden, ob er aussagen will oder nicht. Dabei ist zu beachten, dass die unbefugte Preisgabe eines Berufsgeheimnisses unter Strafe gestellt ist (§ 203 StGB).

    Davon zu unterscheiden ist das Auskunftsverweigerungsrecht: Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 I StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Hierüber ist der Zeuge zu belehren (§ 55 StPO).

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