Zinsvortrag
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Begriff im Rahmen der Zinsschranken-Regelung: Können Zinsaufwendungen eines Betriebs aufgrund der Beschränkungen der Zinsschranke nicht abgezogen werden, sind diese in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen (sog. „Zinsvortrag“, § 4h I S. 2 EStG). Die vorgetragenen Zinsaufwendungen erhöhen die Zinsaufwendungen dieser Wirtschaftsjahre, nicht aber den maßgeblichen Gewinn im Sinne der Zinsschranken-Regelung. Dies führt dazu, dass die Zinsvorträge aus vorhergehenden Wirtschaftsjahren nicht das Abzugsvolumen des laufenden Wirtschaftsjahres erhöhen. Der Zinsvortrag ist gesondert festzustellen. Die Vorschriften zum Verlustabzug i.S.d. § 10d EStG sind analog anzuwenden.
Untergang des Zinsvortrages: Der Zinsvortrag geht unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise verloren: a) bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs, b) bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus der Mitunternehmerschaft, c) bei Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, d) bei Umstrukturierungsmaßnahmen wie Verschmelzungen, Unternehmenseinbringungen, Anwachsungen oder auch bei Umstrukturierungen innerhalb des Konzerns.