Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
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Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen (§ 559 BGB).
Bei der Erhöhung der jährlichen Miete darf sich die monatliche Miete nicht um mehr als 3 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als 7 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, so darf sie sich nicht um mehr als 2 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen.
Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten; sie sind, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
Werden Modernisierungsmaßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.
Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b BGB (Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage nach dem Gebäudeenergiegesetz) durchgeführt, welche die Vorausetzungen der Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten dem Grunde nach erfüllen, und dabei Drittmittel nach §559a in Anspruch genommen, so kann er die jährliche Miete um 10% der für die Wohnung aufgewendeten Kosten abzüglich der in Anspruch genommenen Drittmittel erhöhen. Wenn eine Förderung nicht erfolgt, obwohl die Voraussetzungen für eine Förderung dem Grunde nach erfüllt sind, kann der Vermieter die jährliche Miete nach § 559 BGB erhöhen.