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Modernisierungsmaßnahmen

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Modernisierungsmaßnahmen sind nach § 555b BGB bauliche Veränderungen an Altbauten,

    1.   durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),

    1a. durch die mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude die Anforderungen des §71 des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden,

    2.   durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,

    3.   durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,

    4.   durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,

    4.a. durch die die Mietsache erstmalig mittels Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des §3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes angeschlossen wird,

    5.   durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,

    6.   die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach §555a BGB sind, oder

    7.   durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.

    Finanzierungsmöglichkeit: KfW-Energieeffizient Sanieren.

    Vgl. auch Gebäudeenergiegesetz, Bundesförderung für effiziente Gebäude, Altersgerechtes Bauen und Wohnen, KfW - Wohngebäude - Kredit.

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