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Nebenkostenprivileg

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Das Gesetz zur Abschaffung des Nebenkostenprivilegs für Kabelgebühren ist bereits seit dem 1.12.2021 in Kraft, wird wegen einer Übergangsfrist jedoch erst zum 1.7.2024 umgesetzt. Verfügte ein Mehrfamilienhaus über einen gemeinsamen Kabelanschluss, durften die Grundstückseigentümer bzw. die Hausverwalter die Kabelgebühren bislang über die Nebenkosten abrechnen. Diese Umlage der Kabelkosten über die jährliche Betriebskostenabrechnung auf alle Hausbewohner nennt man Nebenkostenprivileg. Für den gemeinschaftliche Kabelanschluss musste demnach auch gezahlt werden, wenn er nicht genutzt wurde. Dies hat der Gesetzgeber durch die Streichung des Nebenkostenprivilegs im Rahmen der Novellierung des Telekomunikationsgesetzes beendet.
    Die Hausverwalter haben inzwischen die Sammelverträge gekündigt. Falls die Mieter weiterhin Kabel-TV nutzen wollen, müssen sie selbst einen Anbieter suchen und individuelle Verträge abschließen.

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    Mindmap "Nebenkostenprivileg"

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