Biozid-Produkte
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Produkte wie z.B. Holzschutz-, Desinfektions-, Insektenvertilgungsmittel, Rattengifte, Antifoulingfarben etc., deren Zweck es ist, auf chemisch-biologischem Wege Schadorganismen zu bekämpfen. Um die unerwünschten Auswirkungen und Gefahren auf Menschen und Umwelt bei der Anwendung von Biozid-Produkten zu begrenzen, dürfen Biozid-Produkte nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie durch eine bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)in Dortmund eingerichtete Zulassungsstelle zugelassen sind. Europarechtliche Regelung in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Zur Umsetzung wurde ein Abschn. IIa in das Chemikaliengesetz eingefügt wurde, in dem die Begriffsbestimmungen der Biozid-Produkte, die Zulassungsvoraussetzungen, der Inhalt der Zulassung, das Zulassungsverfahren, die Registrierung von Biozid-Produkten und die Anerkennung ausländischer Zulassungen sowie Zuständigkeiten geregelt sind. Näheres über die Zulassung regelt die Biozid-Zulassungsverordnung vom 4.7.2002 (BGBl. I 2514) m.spät.Änd. Das Zulassungsverfahren wird zunächst nur für neue Biozid-Produkte gelten. Die Bewertung der gegenwärtig auf dem Markt befindlichen Biozid-Wirkstoffe soll während einer zehnjährigen Übergangszeit durch ein Überprüfungsprogramm der Europäischen Kommission erfolgen.