Bankumsätze
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1. Umsatzsteuerfreie Bankumsätze (auch wenn sie von Nichtbanken erbracht werden):
(1) Gewährung, Vermittlung und Verwaltung von Krediten sowie Verwaltung von Kreditsicherheiten;
(2) Umsätze und Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln; das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammlerwertes umgesetzt werden;
(3) Umsätze im Geschäftsverkehr mit Geldförderungen und Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen;
(4) Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren;
(5) Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren;
(6) Umsätze und Vermittlung von Umsätzen von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen;
(7) Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten sowie Vermittlung dieser Umsätze;
(8) Verwaltung von Sondervermögen (ab 29.12.2007: Investmentvermögen) nach dem Investmentgesetz und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen i.S.d. Versicherungsaufsichtsgesetzes;
(9) Umsätze von inländischen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert (§ 4 Nr. 8 UStG). Verzicht auf Steuerbefreiung ist für
(1) bis
(7) möglich (§ 9 UStG).
2. Umsatzsteuerpflichtige Bankumsätze:
(1) Vermietung von Schrankfächern;
(2) Umsätze und Vermittlung der Umsätze von Medaillen und Münzen, die wegen ihres Metallgehaltes oder Sammlerwertes erworben werden oder keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind.