Avalkredit
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
(Bank-)Aval. Oberbegriff von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, die Kreditinstitute zugunsten eines Kunden abgeben.
1. Kennzeichen: Haftungsübernahme durch Kreditinstitute (Avalkreditgeber) für und im Auftrag eines Kunden (Avalkreditnehmer) gegenüber Dritten im In- oder Ausland (Begünstigter). Die Bank stellt dabei keine liquiden Mittel, sondern ihre eigene Kreditwürdigkeit zur Verfügung (Kreditleihe). Da im Normalfall (d.h. kein Leistungsausfall des Kreditnehmers) kein Liquiditätseinsatz des Avalkreditgebers erforderlich ist, stellen Avalkredite grundsätzlich Eventualverbindlichkeiten dar, die bei Bilanzierung nach HGB als solche in der Bilanz „unter dem Strich” in der Position „Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen” auszuweisen sind. (Bei der Bilanzierung nach IFRS sind diese Informationen in den Notes aufzuführen.) Muss ein Kreditinstitut befürchten, aus einem Avalkredit in Anspruch genommen zu werden, sind für diese drohenden Kreditausfälle Rückstellungen zu bilden.
2. Rechtsverhältnis: a) Zwischen Avalkreditgeber und -nehmer liegt eine Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) vor.
b) Zwischen dem Avalkreditgeber und dem Begünstigten aus dem Aval wird die Rechtsbeziehung von der Art des Avales bestimmt. Grundsätzlich kommen dafür die Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB), der Kreditauftrag (§ 778 BGB) - heute eher unüblich- sowie die im Auslandsgeschäft gebräuchliche Garantie infrage.
3. Formen: Die Form des Avalkredites wird vorwiegend durch den beabsichtigten Verwendungszweck und den dadurch bedingten Haftungsumfang bestimmt. Avalkredite haben eine kurz-, mittel- oder langfristige Laufzeit; im Auslandsgeschäft sind auch unbefristete Avalkredite gebräuchlich, die grundsätzlich erst erlöschen, nachdem der Begünstigte keinerlei Anspruch mehr gegen den Avalkreditgeber geltend machen kann, d.h. nach Rückgabe der Avalurkunde oder bei Verzicht auf die aus dem Aval entstehenden Rechte und Pflichten. Die wichtigsten Avalkredite sind: Kreditbürgschaft, Frachtstundungsbürgschaft, Prozessbürgschaft, Bietungsgarantie, Anzahlungsgarantie, Lieferungs- und Leistungsgarantie einschließlich Gewährleistungsgarantie, im Privatkundengeschäft auch Mietkautionsavale. Im Auslandsgeschäft ist die Konnossementsgarantie gebräuchlich.
4. Kosten: Kreditinstitute stellen dem Avalkreditnehmer die sog. Avalprovision (als Prozentsatz der Bürgschafts- bzw. Garantiesumme) in Rechnung. Sie ist u.a. abhängig von der Laufzeit des Avalkredits, der Bonität des Kreditnehmers, der Höhe der Risiken sowie den gestellten Sicherheiten. Die Höhe des Satzes variiert normalerweise zwischen 0,5 Prozent und 10 Prozent p.a.
1. Kennzeichen: Haftungsübernahme durch Kreditinstitute (Avalkreditgeber) für und im Auftrag eines Kunden (Avalkreditnehmer) gegenüber Dritten im In- oder Ausland (Begünstigter). Die Bank stellt dabei keine liquiden Mittel, sondern ihre eigene Kreditwürdigkeit zur Verfügung (Kreditleihe). Da im Normalfall (d.h. kein Leistungsausfall des Kreditnehmers) kein Liquiditätseinsatz des Avalkreditgebers erforderlich ist, stellen Avalkredite grundsätzlich Eventualverbindlichkeiten dar, die bei Bilanzierung nach HGB als solche in der Bilanz „unter dem Strich” in der Position „Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen” auszuweisen sind. (Bei der Bilanzierung nach IFRS sind diese Informationen in den Notes aufzuführen.) Muss ein Kreditinstitut befürchten, aus einem Avalkredit in Anspruch genommen zu werden, sind für diese drohenden Kreditausfälle Rückstellungen zu bilden.
2. Rechtsverhältnis: a) Zwischen Avalkreditgeber und -nehmer liegt eine Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) vor.
b) Zwischen dem Avalkreditgeber und dem Begünstigten aus dem Aval wird die Rechtsbeziehung von der Art des Avales bestimmt. Grundsätzlich kommen dafür die Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB), der Kreditauftrag (§ 778 BGB) - heute eher unüblich- sowie die im Auslandsgeschäft gebräuchliche Garantie infrage.
3. Formen: Die Form des Avalkredites wird vorwiegend durch den beabsichtigten Verwendungszweck und den dadurch bedingten Haftungsumfang bestimmt. Avalkredite haben eine kurz-, mittel- oder langfristige Laufzeit; im Auslandsgeschäft sind auch unbefristete Avalkredite gebräuchlich, die grundsätzlich erst erlöschen, nachdem der Begünstigte keinerlei Anspruch mehr gegen den Avalkreditgeber geltend machen kann, d.h. nach Rückgabe der Avalurkunde oder bei Verzicht auf die aus dem Aval entstehenden Rechte und Pflichten. Die wichtigsten Avalkredite sind: Kreditbürgschaft, Frachtstundungsbürgschaft, Prozessbürgschaft, Bietungsgarantie, Anzahlungsgarantie, Lieferungs- und Leistungsgarantie einschließlich Gewährleistungsgarantie, im Privatkundengeschäft auch Mietkautionsavale. Im Auslandsgeschäft ist die Konnossementsgarantie gebräuchlich.
4. Kosten: Kreditinstitute stellen dem Avalkreditnehmer die sog. Avalprovision (als Prozentsatz der Bürgschafts- bzw. Garantiesumme) in Rechnung. Sie ist u.a. abhängig von der Laufzeit des Avalkredits, der Bonität des Kreditnehmers, der Höhe der Risiken sowie den gestellten Sicherheiten. Die Höhe des Satzes variiert normalerweise zwischen 0,5 Prozent und 10 Prozent p.a.
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