Gegenstand der Lieferung
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1. Begriff: umsatzsteuerliche Bezeichnung für körperliche Gegenstände aller Art (§ 90 BGB) einschließlich Tiere sowie sonstige Wirtschaftgüter, die im Verkehr wie Sachen umgesetzt werden (z.B. Elektrizität und Firmenwert). Die Existenz eines Liefergegenstandes grenzt die Lieferung von der sonstigen Lieferung ab, da eine sonstige Leistung nur vorliegt, wenn ein Vorgang nicht schon als Lieferung eingestuft werden kann (§ 3 IX UStG i.V. mit § 3 I UStG).
2. Unterarten: Je nachdem, ob der Gegenstand der Lieferung bei der Ausführung der Lieferung transportiert wird oder nicht (egal, wer ggf. die Beförderung/ Versendung durchführt), unterscheidet man zwischen bewegten und unbewegten (ruhenden) Lieferungen; diese Unterscheidung hat Bedeutung für die Frage, wie der sog. Ort der Lieferung bestimmt wird und damit für die Frage in welchem Staat die umsatzsteuerlichen Pflichten für den Lieferanten zu erfüllen sind.