Eingliederungszuschüsse
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Begriff: Zuschuss an Arbeitgeber zum Ausgleich von Minderleistungen förderungsbedürftiger Arbeitnehmer als Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung.
2. Rechtliche Grundlage: §§ 88–92 SGB III. Förderungsbedürftig sind Arbeitnehmer, die ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können (erschwert Vermittelbare und bes. betroffene schwerbehinderte Menschen).
3. Umfang: Förderhöhe und Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers sowie nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). Die Förderung kann als monatlicher Zuschuss bis zur Höhe von 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts sowie des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Dauer von längstens zwölf Monaten geleistet werden. Bei Eingliederungszuschüssen für schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Für bes. betroffene schwerbehinderte Menschen kann die Förderdauer bis zu 60 Monate betragen, ab dem vollendeten 55. Lebensjahr bis zu acht Jahre.