Friedenspflicht
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Pflicht zur Unterlassung von Arbeitskämpfen.
1. Absolute Friedenspflicht: Sie verbietet jeden Arbeitskampf; sie gilt für Arbeitgeber und Betriebsrat (Betriebsfrieden), zwischen den Tarifvertragsparteien nur, wenn es (ungewöhnlich) in einem Tarifvertrag bes. vereinbart ist.
2. Relative Friedenspflicht: Jeder Tarifvertrag beinhaltet während seiner Laufzeit eine Friedenspflicht, d.h. das Verbot von Arbeitskämpfen über die im Tarifvertrag geregelten Angelegenheiten.
3. Verbandsaustritt oder Wechsel in die OT-Mitgliedschaft beenden nach überwiegender Auffassung die Friedenspflicht der Gewerkschaft, obwohl der Arbeitgeber trotz Austritts oder Wechsels vorerst an den Tarifvertrag gebunden bleibt (§ 3 III TVG, Nachbindung).
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