Zitierfähige Version
- Revision von Grundbuch vom 08.05.2018 - 08:54
- Revision von Grundbuch vom 08.05.2018 - 08:51
- Revision von Grundbuch vom 19.02.2018 - 16:57
- Revision von Grundbuch vom 28.02.2013 - 15:02
- Revision von Grundbuch vom 21.04.2011 - 12:17
- Revision von Grundbuch vom 24.09.2010 - 13:26
- Revision von Grundbuch vom 04.08.2010 - 15:02
- Revision von Grundbuch vom 28.06.2010 - 15:55
- Revision von Grundbuch vom 17.11.2009 - 13:34
- Revision von Grundbuch vom 15.10.2009 - 10:00
- Revision von Grundbuch vom 10.09.2009 - 14:21
- Revision von Grundbuch vom 13.06.2009 - 18:58
- Revision von Grundbuch vom 08.06.2009 - 11:45
Grundbuch
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Inhaltsverzeichnis
Buchführung
Journal.
Die Eintragungen in das Grundbuch sind zeitgerecht, vollständig, richtig und geordnet zu bewirken (§ 239 II HGB).
Vgl. auch Buchführung, Buchführungspflicht.
Grundstücksrecht
Öffentliches Register, vom Grundbuchamt geführt mit dem Zweck, die Rechte am Grundstück zu offenbaren (Publizitätsprinzip).
Rechtsgrundlage: Grundbuchordnung i.d.F. vom 26.5.1994 (BGBl I 1115) m.spät.Änd.
1. Nach dem Eintragungsgrundsatz müssen alle eintragungsfähigen Rechte im Grundbuch eingetragen werden, vorher werden sie nicht wirksam. Grundbucheinsicht ist weitgehend zu gewähren.
2. Eintragungen im Grundbuch grundsätzlich nur auf Antrag (Antragsgrundsatz). Weitere Voraussetzung ist Eintragungsfähigkeit; ausgenommen sind z.B. öffentlich-rechtliche Vorgänge (z.B. Belastung mit Steuern) und schuldrechtliche Vorgänge (z.B. Miete, Pacht). Einzelkaufleute (Einzelkaufmann) werden grundsätzlich im Grundbuch nur unter ihrem bürgerlichen Namen, Handelsgesellschaften unter ihrer Firma, juristische Personen des Handelsrechts unter dem Namen oder der Firma eingetragen (§ 15 der Grundbuchverfügung (GBV) vom 24.1.1995 (BGBl I 114) m.spät. Änd.).
3. Anlegung des Grundbuchs nach Bezirken.
4. Innerhalb des Grundbuchs hat jedes Grundstück einen bestimmten Platz, das Grundbuchblatt, das für das einzelne Grundstück als das Grundbuch im Sinn des BGB anzusehen ist (§ 3 I 2 GBO).
5. Gliederung des Grundbuchs nach gesetzlich vorgeschriebenem Muster. An der Spitze steht das Bestandsverzeichnis. Dann folgen drei Abteilungen: Abt. 1 enthält Eigentumsverhältnisse, Abt. 2 Lasten und Beschränkungen, ausgenommen Grundpfandrechte, Abt. 3 Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschuld, Rentenschuld).
6. Die um die Eintragungen im Grundbuch entstehenden Vorgänge (Urkunden, Protokolle) werden den sog. Grundakten (mit dem sog. Handblatt) gesammelt.
7. Wegen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs ist keine Beschwerde gegen Eintragungen möglich, sondern Widerspruch und Grundbuchberichtigung.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon