Duldungspflicht
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ergibt sich aus steuer- und privatrechtlichen Normen.
1. Steuerrecht: a) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, hat die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden (§ 77 I AO). Davon betroffener Personenkreis: gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte (§§ 34, 35 AO).
b) Der Eigentümer von Grundbesitz hat die Vollstreckung in den Grundbesitz wegen Steuern zu dulden, die als öffentliche Last auf dem Grundbesitz ruhen (§ 77 II AO). Regelmäßig hat der Eigentümer die Vollstreckung wegen rückständiger Grundsteuer des Rechtsvorgängers zu dulden.
2. Privatrecht: Regelmäßig ist derjenige zur Duldung verpflichtet, der fremdes Vermögen verwaltet oder nutzt, z.B. Nießbraucher, Anfechtungsgegner, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter.