Erwerbsschwelle
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1. Begriff des Umsatzsteuerrechts: eine Bagatellgrenze bei der Erwerbsbesteuerung der sog. Halbunternehmer.
2. Inhalt der Regelung: Übersteigen die Anschaffungen von Gegenständen aus anderen EU-Ländern durch einen solchen Halbunternehmer pro Jahr nicht 12.500 Euro (= der in Deutschland gültige Wert; § 1a III UStG; Liste der Erwerbsschwellen in den anderen Mitgliedsstaaten jeweils aktualisiert in R 3c.1 UStAE), so wird ein Halbunternehmer nicht zur Erwerbsteuer herangezogen; die Steuer hat dann der Verkäufer zu zahlen (und zwar entweder im Bestimmungsland der Ware nach den Regeln der sog. Versandhandelsregelung oder aber, wenn diese nicht greift, in seinem Heimatstaat). Erreicht die Summe der relevanten Einkäufe aus anderen Mitgliedsstaaten bei einem Halbunternehmer aber den Schwellenwert, so sind von diesem Zeitpunkt an alle weiteren Erwerbe - inkl. desjenigen, mit dem der Schwellenwert erreicht wird - der Erwerbsteuer zu unterwerfen; ebenfalls sind dann sämtliche Einkäufe des Folgejahres von Anfang an erwerbsteuerpflichtig.
3. Optionsrecht: Der Sinn der Erwerbsschwelle liegt darin, dass die sog. Halbunternehmer sämtlich Personen sind, die bisher keine reguläre Umsatzsteuererklärung abzugeben haben, weshalb die Verpflichtung, für ihre Einkäufe aus anderen Mitgliedsstaaten die Erwerbsteuer zu zahlen, für diesen Personenkreis zusätzliche administrative Belastungen bedeuten würde; diese möchte man ihnen in Bagatellfällen durch die Erwerbsschwelle ersparen. Auf die Anwendung der Erwerbsschwelle kann ein Halbunternehmer daher auch verzichten (in Deutschland: § 1a IV UStG), dann gilt Erwerbsteuerpflicht auch schon bei nur geringfügigen Käufen aus anderen Mitgliedsstaaten pro Jahr.
4. Weitere Hintergründe: Erwerbsteuer.
5. Indirekte Auswirkungen auf den Bezug von Dienstleistungen: Hat ein Halbunternehmer die Erwerbsschwelle überschritten (oder auf ihre Anwendung verzichtet), muss der Betroffene zur Abwicklung seiner erwerbsteuerpflichtigen Einkäufe eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen. Der Besitz einer solchen Nummer hat dann ab 2010 automatisch auch zur Konsequenz, dass der Betroffene von da an auch für die Zahlung der Umsatzsteuer auf den Bezug von innergemeinschaftlichen Dienstleistungen, die er als Kunde von Anbietern aus anderen EU-Staaten bezieht, zu sorgen hat. Dennoch hängt die Entscheidung, ob die Erwerbsschwelle überschritten ist oder nicht, einzig und allein vom Umfang der Wareneinkäufe, nicht auch vom Wert der aus anderen Mitgliedsstaaten bezogenen Dienstleistungen ab.
6. Wichtige Ausnahmen: Die Erwerbsschwelle gilt nicht für den Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren oder neuer Fahrzeuge; diese sind vom geringfügigsten Kauf an der Erwerbsteuer zu unterwerfen. Käufe solcher Waren werden allerdings auch nicht auf die Erwerbsschwelle angerechnet.