Direkt zum Inhalt

Erwerbsschwelle

Definition: Was ist "Erwerbsschwelle"?

Eine wichtige Bagatellgrenze im Zusammenhang mit dem Einkauf von Waren aus anderen EU-Staaten, gilt jedoch für die meisten Unternehmer von vornherein nicht, sondern nur für sog. Halbunternehmer.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff des Umsatzsteuerrechts: eine Bagatellgrenze bei der Erwerbsbesteuerung der sog. Halbunternehmer.

    2. Inhalt der Regelung: Übersteigen die Anschaffungen von Gegenständen aus anderen EU-Ländern durch einen solchen Halbunternehmer pro Jahr nicht 12.500 Euro (= der in Deutschland gültige Wert; § 1a III UStG; Liste der Erwerbsschwellen in den anderen Mitgliedsstaaten jeweils aktualisiert in R 3c.1 UStAE), so wird ein Halbunternehmer nicht zur Erwerbsteuer herangezogen; die Steuer hat dann der Verkäufer zu zahlen (und zwar entweder im Bestimmungsland der Ware nach den Regeln der sog. Versandhandelsregelung oder aber, wenn diese nicht greift, in seinem Heimatstaat). Erreicht die Summe der relevanten Einkäufe aus anderen Mitgliedsstaaten bei einem Halbunternehmer aber den Schwellenwert, so sind von diesem Zeitpunkt an alle weiteren Erwerbe - inkl. desjenigen, mit dem der Schwellenwert erreicht wird - der Erwerbsteuer zu unterwerfen; ebenfalls sind dann sämtliche Einkäufe des Folgejahres von Anfang an erwerbsteuerpflichtig.

    3. Optionsrecht: Der Sinn der Erwerbsschwelle liegt darin, dass die sog. Halbunternehmer sämtlich Personen sind, die bisher keine reguläre Umsatzsteuererklärung abzugeben haben, weshalb die Verpflichtung, für ihre Einkäufe aus anderen Mitgliedsstaaten die Erwerbsteuer zu zahlen, für diesen Personenkreis zusätzliche administrative Belastungen bedeuten würde; diese möchte man ihnen in Bagatellfällen durch die Erwerbsschwelle ersparen. Auf die Anwendung der Erwerbsschwelle kann ein Halbunternehmer daher auch verzichten (in Deutschland: § 1a IV UStG), dann gilt Erwerbsteuerpflicht auch schon bei nur geringfügigen Käufen aus anderen Mitgliedsstaaten pro Jahr.

    4. Weitere Hintergründe: Erwerbsteuer.

    5. Indirekte Auswirkungen auf den Bezug von Dienstleistungen: Hat ein Halbunternehmer die Erwerbsschwelle überschritten (oder auf ihre Anwendung verzichtet), muss der Betroffene zur Abwicklung seiner erwerbsteuerpflichtigen Einkäufe eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen. Der Besitz einer solchen Nummer hat dann ab 2010 automatisch auch zur Konsequenz, dass der Betroffene von da an auch für die Zahlung der Umsatzsteuer auf den Bezug von innergemeinschaftlichen Dienstleistungen, die er als Kunde von Anbietern aus anderen EU-Staaten bezieht, zu sorgen hat. Dennoch hängt die Entscheidung, ob die Erwerbsschwelle überschritten ist oder nicht, einzig und allein vom Umfang der Wareneinkäufe, nicht auch vom Wert der aus anderen Mitgliedsstaaten bezogenen Dienstleistungen ab.

    6. Wichtige Ausnahmen: Die Erwerbsschwelle gilt nicht für den Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren oder neuer Fahrzeuge; diese sind vom geringfügigsten Kauf an der Erwerbsteuer zu unterwerfen. Käufe solcher Waren werden allerdings auch nicht auf die Erwerbsschwelle angerechnet.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Erwerbsschwelle"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Erwerbsschwelle Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/erwerbsschwelle-35596 node35596 Erwerbsschwelle node51451 innergemeinschaftliche Dienstleistungen node35596->node51451 node34120 Erwerbsteuer node35596->node34120 node34243 Halbunternehmer node35596->node34243 node47412 Versandhandelsregelung node35596->node47412 node37813 Lieferung node37813->node47412 node46941 Ursprungslandprinzip node46941->node47412 node39972 Lieferschwelle node49340 Unternehmer node44478 Reverse-Charge-Verfahren node51451->node44478 node47118 Vorsteuerabzug node34120->node47118 node49603 Umsatzsteuer node34120->node49603 node34243->node49340 node34243->node34120 node47412->node39972 node47412->node34120 node49603->node34243 node50919 Verein node50919->node34120 node50919->node34243 node44478->node34120 node36101 Handelsvertreter node36101->node51451 node40843 Kleinunternehmer node40843->node51451
    Mindmap Erwerbsschwelle Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/erwerbsschwelle-35596 node35596 Erwerbsschwelle node51451 innergemeinschaftliche Dienstleistungen node35596->node51451 node34120 Erwerbsteuer node35596->node34120 node34243 Halbunternehmer node35596->node34243 node47412 Versandhandelsregelung node35596->node47412

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete