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Einlagen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Handelsrecht
Die Bar- oder Sachleistungen, mit denen sich ein Gesellschafter an einer Handelsgesellschaft beteiligt.
1. Aktiengesellschaft: Dem Nennwert bzw. höheren Ausgabebetrag der Aktien entsprechende Beträge, evtl. auch Sacheinlagen. Einlagen dürfen nicht zurückgewährt werden; bei verbotswidriger Rückgewähr tritt persönliche Haftung des Aktionärs gegenüber den Gesellschaftsgläubigern und Ersatzpflicht des Vorstandes ein (§§ 57 I S. 1, 62, 93 III Nr. 1 AktG).
2. GmbH: Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils (vor dem MoMiG: "Stammeinlage") muss auf volle Euro lauten, ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen (§ 5 II GmbHG). Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden (§ 5 III 1 GmbHG). Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen (§ 5 III 2 GmbHG).
3. Offene Handelsgesellschaft: der sich nach dem Gesellschaftsvertrag bestimmende Gesellschaftsbeitrag.
Mangels einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag sind die Einlagen in gleichen Anteilen zu erbringen (§ 706 I BGB). Zur Erhöhung der versicherten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet (§ 707 BGB), der Gesellschaftsvertrag kann aber in angemessener Grenze eine allgemeine Kapitalerhöhung durch Beschlussfassung der Gesellschafter zulassen.
4. Kommanditgesellschaft: Man hat bei den Kommanditisten mit Bezug auf ihre Haftung im Außenverhältnis zunächst die Einlage nach § 171 I HGB (im Sprachgebrauch oft auch oft Haftsumme genannt) zu betrachten. Danach haftet der Kommanditist den Gläubigern der KG gegenüber mit seinem Privatvermögen, doch nur bis zur Höhe der nach § 162 I 1 HGB im Handelsregister zu veröffentlichenden Haftsumme. Er haftet nicht (mehr), soweit er diese Einlage schon geleistet hat. Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander kann für den Kommanditisten die Verpflichtung bestehen, einen über die Haftsumme hinausgehenden Betrag (auch Pflichteinlage genannt) einzulegen.
5. Stille Gesellschaft: Die Einlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Geschäftsinhabers über (§ 230 HGB) und wird dem Einlagekonto gutgeschrieben. Als Einlage kann jeder Vermögenswert eingebracht werden, selbst eigene Forderungen und Leistungen von Diensten. Bei Insolvenz des Geschäftsinhabers kann der stille Gesellschafter ggf. den seinen Verlustanteil überschießenden Einlageteil als Insolvenzgläubiger geltend machen; hatte er seine Einlagen noch nicht eingezahlt, so muss er den zur Deckung seines Verlustanteiles erforderlichen Betrag zur Insolvenzmasse geben (§ 236 HGB).
Vgl. Abbildung „Einlagen
Arten”.
Steuerrecht
1. Begriff: Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb zuführt (§§ 4 I, 5 I EStG). Hierzu gehören Wirtschaftsgüter aller Art (z.B. Geld, Waren, Grundstücke, Forderungen, Patente), Nutzungen und Leistungen nur, wenn ein einlagenfähiges Wirtschaftsgut vorliegt (z.B. hinsichtlich des Nutzungsrechts eine gesicherte Rechtsposition).
Nicht einlagefähige oder andere Dienstleistungen sind die persönliche Arbeitskraft des Unternehmers (keine Wirtschaftsgüter) sowie Wirtschaftsgüter des notwendigen Privatvermögens, da keine Nutzung im Betrieb erfolgt.
2. Gewinnauswirkung: Einlagen dürfen gemäß § 4 I 1 EStG den Gewinn nicht beeinflussen. Soweit sie bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 I, 5 I EStG das Betriebsvermögen erhöht haben, ist der Gewinn um den Wert der Einlagen zu vermindern.
3. Bewertung: Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen, jedoch höchstens mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten, wenn das Wirtschaftsgut
(1) innerhalb von drei Jahren vor der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden oder
(2) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft wesentlich beteiligt (§ 17 I EStG) ist (§ 6 I 5 EStG).
Vgl. auch verdeckte Einlagen.
Gegensatz: Entnahmen.
Bankwesen
1. Begriff: Zahlungsmittel aus dem Nichtbankenbereich, die bei Banken deponiert werden (Zahlungsmittel aus dem Bankenbereich, aufgenommene Gelder und Darlehen). Die Begründung einer Einlage, deren Begriff gesetzlich nicht definiert ist, setzt einen schuldrechtlichten Vertrag in Form eines Darlehensvertrags gemäß § 488 BGB oder eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrages gemäß § 700 BGB (auch als „Summenverwahrung” oder „depositum irregulare” bezeichnet) voraus.
2. Arten: a) Nach der Art der Einlagen:
(1) Sichteinlagen,
(2) Termineinlagen und
(3) Spareinlagen.
Sicht- und Termineinlagen werden auch unter dem Begriff Depositen subsumiert.
b) Nach den Einlegern:
(1) Nichtbankeneinlagen und
(2) Bankeneinlagen.
Vgl. auch Einlagengeschäft.
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