nicht realisierter Gewinn
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Gewinn, der aufgrund gegebener Markt- und Tagespreise bei Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehen würde, die tatsächlich nicht oder noch nicht verkauft sind. Nicht realisierte Gewinne dürfen sowohl handels- als auch steuerrechtlich grundsätzlich nicht ausgewiesen werden, da die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten handelsrechtlich und nach Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) die Bewertungsobergrenze bilden (Realisationsprinzip).
Ausnahme: Großaufträge, z.B. der Bau- oder Schiffsbauindustrie, deren Fertigung sich über mehrere Jahre erstreckt; ein vorsichtig geschätzter Anteil am voraussichtlich erzielbaren Gesamtgewinn bei Vorliegen von Teilabrechnungen kann handels- und steuerrechtlich den einzelnen Jahren zugerechnet werden, auf die sich die Fertigung erstreckt.