Lieferschwelle
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1. Begriff: eine Bagatellgrenze für die Anwendung der sog. Versandhandelsregelung.
2. Betroffene Personen: Die Lieferschwelle betrifft nur Lieferanten, die (a) Umsätze mit Kunden aus anderen EU-Staaten tätigen, wenn (b) diese Kunden Privatpersonen sind, d.h. nicht der Erwerbsteuer unterliegen, und (c) der Lieferant die betreffenden Liefergegenstände selbst in das betreffende Land befördert oder versendet hat (also keine Abhollieferung vorliegt).
3. Bedeutung: Die Lieferschwelle legt fest, ab welchem Umsatzvolumen ein Lieferant die Umsatzsteuer für Lieferungen an Privatkunden in anderen Mitgliedsstaaten im Zielland der Ware bezahlen und sich daher dort steuerlich registrieren lassen muss. Aus der Sicht des EU-Mehrwertsteuersystems kommt jeweils dem Bestimmungsland die Entscheidung darüber zu, ab wann es ausländische Lieferanten seiner Besteuerung unterwerfen will; daher zählt für die Frage, wann ein deutscher Lieferant z.B. in Spanien umsatzsteuerpflichtig wird, nicht die von Deutschland, sondern die von Spanien festgesetzte Lieferschwelle. Wird die Schwelle überschritten, ohne dass sie bereits im Vorjahr überschritten war, tritt von dem Umsatz an, mit dem der Schwellenwert überschritten wird, Steuerbarkeit des Verkäufers im anderen Land ein.
4. Aktuelle Lieferschwellenwerte: werden von der dt. Finanzverwaltung für alle EU-Länder gesammelt und in R 3c.1 UStAE zur Kenntnisnahme durch die Betroffenen veröffentlicht. Aufgrund EG-rechtlicher Vorgaben beträgt die Lieferschwelle in vielen Ländern entweder 35.000 oder 100.000 Euro.