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Kollektivvertrag

Definition: Was ist "Kollektivvertrag"?

Form eines Vertrages, der nicht zwischen einzelnen Vertragsparteien, sondern verbindlich für ein Kollektiv geschlossen wird. Oberbegriff für Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung bzw. (im öffentlichen Dienst) Dienstvereinbarung.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    1. Begriff: Form eines Vertrages, der nicht zwischen einzelnen Vertragsparteien, sondern verbindlich für ein Kollektiv geschlossen wird. Oberbegriff für Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung bzw. (im öffentlichen Dienst) Dienstvereinbarung.

    2. Kollektivverträge im Gesundheitssystem: Kollektivverträge sind im dt. Gesundheitssystem üblich. Wie die ambulante Versorgung durch die Kassenärzte vollzogen wird, ist zum einen in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt und wird andererseits durch Kollektivverträge geregelt. Diese verbindlichen Verträge werden zwischen den Kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigungen - Kassenärztliche Vereinigung (KV) - oder der Kassen(zahn-)ärztlichen Bundesvereinigung und den Verbänden der Krankenkassen bzw. einzelnen Krankenkassen geschlossen und sollen flächendeckend gleiche Regelungen für alle Vertragsärzte sichern. Die Kollektivverträge sind somit die vertraglichen Vereinbarungen die für alle Vertragsärzte und die Krankenkassen der Gesetzlichen Krankenversicherung gelten. In ihnen werden die Einzelheiten der Vergütung der vertragsärztlichen Versorgung geregelt.

    3. Beispiele: Beispiele für Kollektivverträge auf Bundesebene sind die Bundesmantelverträge, in denen die Einzelheiten der Organisation der vertragsärztlichen Versorgung festgelegt sind. Auf Landesebene sind es die Gesamtverträge, in denen die Krankenkassen und die Kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigungen bspw. die Höhe der Gesamtvergütung für die vertragsärztlichen Leistungen vereinbaren.

    4. Abgrenzung: Kollektivverträge stehen im Gegensatz zu Selektiv- oder Einzelverträge, die u.a. in der integrierten Versorgung (§ 140 SGB V) oder der hausarztzentrierten Versorgung (Gatekeeping) (§ 73b SGB V) eingesetzt werden.

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