Neugliederung des Bundesgebiets
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Umgestaltung der Länder oder Änderung der Landesgrenzen innerhalb des Bundesgebiets. Neugliederung des Bundesgebiets vorgesehen in Art. 29 I GG, um Länder zu schaffen, die nach Größe und Leistungsfähigkeit ihre Aufgaben wirksam erfüllen können. Maßnahmen der Neugliederungen des Bundesgebiets ergehen durch Bundesgesetz, das der Zustimmung der Bevölkerung der betroffenen Landesteile im Wege einer Volksabstimmung bedarf; sonstige Gebietsänderungen können durch Staatsverträge vorgenommen werden (Art. 29 VII, VIII GG). Das Verfahren der Gebietsänderung ist in Art. 29 II bis VI GG geregelt sowie im Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Art. 29 VI GG vom 30.7.1979 (BGBl. I 1317), im Gesetz über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Art. 29 VII GG vom 30.7.1979 (BGBl. I 1325) und in der NeugliederungsdurchführungsVO vom 12.11.1984 (BGBl. I 1342).