Leistungsbeistellung
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Begriff des Umsatzsteuerrechts für das Zurverfügungstellen von Leistungen, d.h. Lieferungen und sonstigen Leistungen (Leistungsbeistellung i.w.S.) oder ausschließlich von sonstigen Leistungen (Leistungsbeistellung i.e.S.), durch den Auftraggeber an den Hersteller eines Werkes. Die beigestellte (sonstige) Leistung ist nicht Bestandteil der Leistung des Werkunternehmers; denn der Werkunternehmer kann dem Auftraggeber keine "Leistung" dadurch erbringen, dass er ihm eine (beigestellte) Leistung zurückgibt, die dem Auftraggeber die gesamte Zeit über bereits gehört hat. Für die Frage, ob etwas vom Auftraggeber dem Auftragnehmer (Werkunternehmer) beigestellt wird oder nicht, kommt es auf die Eigentumsverhältnisse (wirtschaftliche Verfügungsmacht) an: Beschafft der Werkunternehmer Material oder ähnliche Produktionsfaktoren aus rechtlicher Sicht selbst (= im eigenen Namen), so gehen diese insoweit später als Bestandteil der fertigen Leistung mit auf den Auftraggeber über, haben diesem aber noch nicht vorher gehört; von einer Beistellung kann daher dann nicht gesprochen werden. Wenn dagegen rechtlich der Auftraggeber die betreffenden Materialien oder Vorleistungen beschafft - selbst wenn der Auftragnehmer bei der Beschaffung der Leistung als Agent (Einkauf im fremden Namen) oder Berater mitwirkt -, stellt der Auftraggeber diese Dinge dem Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrages nur bei.
Beispiel: Werkunternehmer A berät den Auftraggeber B bei der Beschaffung der beizustellenden und von C zu bewirkenden Leistung. Beschafft hingegen A im eigenen Namen und für Rechnung des B die Leistung von C, umfasst die Leistung des A an B auch diese Leistung.
Formen der Leistungsbeistellung (i.w.S.): Materialbeistellung, Personalbeistellung.