Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
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Durch das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) vom 25.7.1994 (BGBl. I 1744) geschaffene Rechtsform.
Begriff
Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen (§ 1 I PartGG). Freie Berufe im Sinn des PartGG üben u.a. aus Ärzte, Krankengymnasten, Diplom-Psychologen, Rechtsanwälte, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Journalisten, Übersetzer, Schriftsteller (§ 1 II PartGG, s. vollzählige Aufzählung dort). Sie üben kein Handelsgewerbe aus.
Errichtung
1. Durch Partnerschaftsvertrag (§ 3 PartGG), der als Mindestinhalt enthalten muss:
(1) Name und Sitz der Partnerschaft;
(2) Name und Vorname und Wohnort der Partner sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf;
(3) Gegenstand der Partnerschaft.
2. Die Partnerschaft ist zum Partnerschaftsregister anzumelden (§ 4 PartGG). Sie wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung im Partnerschaftsregister wirksam (§ 7 I PartGG).
Rechtsfähigkeit
Die Partnerschaftsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 7 II PartGG i.V. mit § 124 HGB).
Geschäftsführung
Es sind die Bestimmungen über die offene Handelsgesellschaft (OHG) entsprechend anzuwenden, soweit der Partnerschaftsvertrag keine anders lautenden Bestimmungen enthält (§ 6 III PartGG).
Vertretung
Es gelten die Vorschriften über die offene Handelsgesellschaft (OHG) entsprechend (§ 7 III PartGG i.V. mit §§ 125 I, II, 126, 127 HGB).
Haftung
Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften die Partner neben der Partnerschaft als Gesamtschuldner (§ 8 I PartGG). Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung befasst, haften nur sie (§ 8 II PartGG).
Beendigung der Partnerschaft
1. Eine Partnerschaftsgesellschaft wird aufgelöst
(1) durch Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist,
(2) durch Beschluss der Partner,
(3) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Partnerschaft.
2. Lediglich zum Ausscheiden eines Partners führt
(1) dessen Tod,
(2) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen,
(3) dessen Kündigung,
(4) dessen Verlust der erforderlichen Zulassung zur Ausübung des Freien Berufes.