Steuervergünstigungen
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steuerliche Vorteile, die aus wirtschaftspolitischen, sozialen oder sonstigen Gemeinwohlgründen gewährt werden und daher nicht im Leistungsfähigkeitsprinzip wurzeln, sondern vorrangig der Verwirklichung wirtschafts- und sozialpolitischer Lenkungsziele dienen; auch die aus Gründen der Gemeinnützigkeit gewährten Steuervorteile (steuerbegünstigte Zwecke, §§ 51 ff. AO).
Arten:
(1) Abschreibungsvergünstigungen,
(2) steuerfreie Rücklagen,
(3) Investitionszulagen und -zuschüsse,
(4) Steuerabzugsbeträge,
(5) Aufschub der Gewinnrealisierung oder der Besteuerung von Gewinnen.
Steuervergünstigungen ergeben sich aus Vorschriften der einzelnen Steuergesetze (z.B. steuerfreie Rücklage nach § 6b III EStG), aber auch aufgrund bes. Gesetze (z.B. Fördergebietsgesetz, Investitionszulagengesetz). Steuervergünstigungen müssen mit dem Europarecht vereinbar sein, sie können insbesondere gegen das Verbot der Diskriminierung von Ausländern gegenüber Inländer oder gegen das EG-rechtliche Beihilfeverbot verstoßen.
Anders: Steuerbefreiungen.