Direkt zum Inhalt

Vorsteuervergütungsverfahren

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Vergütungsverfahren; ein Verfahren aus dem Umsatzsteuerrecht.

    1. Grundprinzip: Da der Vorsteuerabzug jedem Unternehmer zusteht, können auch ausländische Unternehmer die Erstattung von Vorsteuern beantragen. Das Vorsteuervergütungsverfahren ist subsidiär gegenüber dem Veranlagungsverfahren, d.h. sobald ein Unternehmer steuerpflichtige Umsätze im Inland ausführt, für die die Steuer nicht bereits abgegolten ist (z.B. durch das Reverse-Charge-Verfahren), scheidet ein Vorsteuervergütungsverfahren aus.

    2. Voraussetzungen: a) Regelung bis Ende 2009: Der einzelne Antrag auf Vergütung von Vorsteuern muss mind. einen Zeitraum von drei Monaten und darf höchstens ein Kalenderjahr betragen; ein Antrag für einen kürzeren Zeitraum ist zulässig, wenn es sich um den Rest des Kalenderjahres handelt (§ 60 UStDV). Der Antrag ist für Zeiträume, die sich nicht bis zum Ende des Kalenderjahrs erstrecken, nur zulässig für Ansprüche über mind. 200 Euro, ansonsten für mind. 25 Euro (Nicht-EU-Unternehmer: 500 Euro bzw. 250 Euro). Das Vorsteuervergütungsverfahren ist auf amtlichem Vordruck beim Bundesamt für Finanzen oder beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Der ausländische Unternehmer muss durch eine Bescheinigung seiner heimatlichen Finanzbehörde seine Unternehmereigenschaft (Unternehmer) nachweisen (§ 61 UStDV).

    b) Regelung ab 2010: Ab 2010 muss der Unternehmer das Vorsteuererstattungsverfahren elektronisch durchführen. Der elektronische Vergütungsantrag ist vom Unternehmer in seinem Heimatstaat zu stellen; dieser muss ein Internetportal einrichten, wo er die Vergütungsanträge entgegennimmt, die Unternehmereigenschaft des Antragstellers prüft und anschließend die Antragsdaten zur Bearbeitung an den zuständigen Mitgliedsstaat (= den, der die Vorsteuer vereinnahmt hatte) weiterleitet. Im Internetantrag sind die zu seiner Bearbeitung erforderlichen Daten, z.B. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers und die fortlaufende Rechnungsnummer, anzugeben, hierdurch wird eine ausreichende Kontrolle der angegebenen Informationen auch ohne Vorlage der schriftlichen Originalrechnungen möglich (diese soll daher nur noch im Ausnahmefall verlangt werden können). Auch in Zukunft bleiben bestimmte Bagatellgrenzen Voraussetzung für die Einreichung des Antrags.

    3. Andere EU-Staaten: Das Vorsteuervergütungsverfahren wird in den anderen EU-Staaten nach ähnlichen Grundsätzen durchgeführt (Vereinheitlichung durch Achte Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuer, 1979; ab 2010: Mehrwertsteuererstattungsrichtlinie; bzw. für Nicht-EU-Unternehmer 13. Richtlinie, 1986).

    Anders: Steuervergütung nach § 4a UStG.

    Vgl. auch Vorsteuerabzug.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Vorsteuervergütungsverfahren"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Vorsteuervergütungsverfahren Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/vorsteuerverguetungsverfahren-47982 node47982 Vorsteuervergütungsverfahren node44478 Reverse-Charge-Verfahren node47982->node44478 node44600 Steuervergütung node47982->node44600 node47212 Veranlagungsverfahren node47982->node47212 node47118 Vorsteuerabzug node47982->node47118 node42063 Steuerfestsetzung node48732 Verbringung node46524 Steuerhinterziehung node44600->node47118 node51619 Garn node51619->node47982 node51619->node48732 node51619->node46524 node34120 Erwerbsteuer node51619->node34120 node51451 innergemeinschaftliche Dienstleistungen node51619->node51451 node47212->node42063 node45308 Prozesszinsen node45308->node44600 node31501 Aussetzungszinsen node31501->node44600 node51981 Abgabenordnung node51981->node44600 node49340 Unternehmer node47118->node44478 node47118->node34120 node47118->node49340 node49603 Umsatzsteuer node47118->node49603 node36101 Handelsvertreter node36101->node44478 node49603->node44478 node51451->node44478
    Mindmap Vorsteuervergütungsverfahren Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/vorsteuerverguetungsverfahren-47982 node47982 Vorsteuervergütungsverfahren node44478 Reverse-Charge-Verfahren node47982->node44478 node47118 Vorsteuerabzug node47982->node47118 node44600 Steuervergütung node47982->node44600 node47212 Veranlagungsverfahren node47982->node47212 node51619 Garn node51619->node47982

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete