Wechselaussteller
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
derjenige, der die Wechselurkunde ausfertigt und weitergibt. Der Aussteller des Wechsels muss voll geschäftsfähig sein.
1. Bei einem gezogenen Wechsel weist der Aussteller (Gläubiger) den Bezogenen (Schuldner) an, den Wechselbetrag zu einem bestimmten Zeitpunkt an einen Begünstigten (Wechselnehmer) zu zahlen. Der Aussteller haftet gegenüber dem Begünstigten für die Annahme und Zahlung des Wechsels (Art. 9 I WG). Allerdings muss der Aussteller nur dann zahlen, wenn der Bezogene die Zahlung verweigert.
2. Bei einem Solawechsel (eigener Wechsel) gibt der Aussteller das unbedingte Zahlungsversprechen ab, den Wechselbetrag zum angegebenen Zeitpunkt an den Wechselnehmer (Inhaber des Wechsels) zu zahlen. Da hier Aussteller und Bezogener identisch sind, haftet der Aussteller allein.
1. Bei einem gezogenen Wechsel weist der Aussteller (Gläubiger) den Bezogenen (Schuldner) an, den Wechselbetrag zu einem bestimmten Zeitpunkt an einen Begünstigten (Wechselnehmer) zu zahlen. Der Aussteller haftet gegenüber dem Begünstigten für die Annahme und Zahlung des Wechsels (Art. 9 I WG). Allerdings muss der Aussteller nur dann zahlen, wenn der Bezogene die Zahlung verweigert.
2. Bei einem Solawechsel (eigener Wechsel) gibt der Aussteller das unbedingte Zahlungsversprechen ab, den Wechselbetrag zum angegebenen Zeitpunkt an den Wechselnehmer (Inhaber des Wechsels) zu zahlen. Da hier Aussteller und Bezogener identisch sind, haftet der Aussteller allein.
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