Switch-over-Klausel
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eine in neueren dt. Doppelbesteuerungsabkommen häufig vereinbarte Klausel, wonach Deutschland für bestimmte von Deutschen im Ausland erzielte ausländische Einkünfte zwar die Anwendung der Freistellungsmethode zusagt (Befreiung von deutscher Steuer), sich aber vorbehält, diese Zusage für einzelne Fallkonstruktionen durch einseitige Erklärung gegenüber dem anderen Staat auch ohne Vertragsänderung wieder zurückzunehmen und hierfür dann in Zukunft zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nur noch auf die Anrechnungsmethode zurückzugreifen. Damit entspricht nach der Nutzung der Switch-over-Klausel das Steuerniveau für die entsprechende Tätigkeit/Investition des dt. Steuerpflichtigen im Ausland in der Summe mind. dem dt. Steuerniveau; Steuerersparniseffekte durch Verlagerung einer Tätigkeit von Deutschland ins Ausland sind daher ausgeschlossen, sobald Deutschland von der Switch-over-Klausel Gebrauch macht.
Ein ähnlicher Mechanismus wie eine Switch-over-Klausel ist die im innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik enthaltene Vorgabe, dass bei passiven Einkünften aus einem Niedrigsteuergebiet dann, wenn in einem Doppelbesteuerungsabkommen die Freistellungsmethode vorgesehen ist, auch entgegen dem Abkommen stattdessen nur die Anrechnungsmethode angewandt werden soll (§ 20 II AStG). Diese Regelung wird jedoch auch dann angewandt, wenn das maßgebliche DBA eine Switch- over-Klausel nicht enthält, ist also ein stärkerer Eingriff (Treaty Override).
Vgl. auch Rückfallklausel, Steuerwettbewerb.