Dichtigkeitsprüfung
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Bei der Errichtung oder Änderungen von Abwasseranlagen muss der Unternehmer eine Dichtigkeitsprüfung vornehmen und darüber eine Bescheinigung (z.B. gemäß § 66 BauO NRW) erteilen. Darin bestätigt er, dass die im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen entweder in dichten Schutzrohren verlegt sind oder auf Dichtigkeit geprüft wurden. Gleichzeitig bestätigt er ausdrücklich, dass die durchgeführten Maßnahmen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den allg. anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Dichtigkeitsprüfung kann durch eine Luft- oder Wasserdruckprüfung oder durch eine Kamerauntersuchung erfolgen.
Die Dichtigkeit bisher ungeprüfter privater unterirdischer Abwasserleitungen ist gemäß § 61a Landeswassergesetz NRW durch jeden Hauseigentümer kurzfristig vorzunehmen. Reine Regenwasserleitungen müssen nicht geprüft werden. Schadhafte Leitungen sind zu sanieren oder zu erneuern. Die Kommunen haben hierfür unterschiedliche zeitliche Vorgaben beschlossen. Alle Eigentümer bzw. Eigentümergemeinschaften sind aufgerufen, sich um diese möglicherweise durchaus kostenintensive Maßnahme zu kümmern.