Bundesgebührengesetz
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
vom 7.8.2013 (BGBl. I S. 3154) m.spät.Änd. Regelt die Erhebung von Gebühren und Erstattung von Auslagen bei öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes und bundesunmittelbarer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (vgl. § 2 BGebG). Regelungen der Verwaltungskosten bis 2013 im Verwaltungskostengesetz.
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