Amtsverschwiegenheit
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Verpflichtung von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst (auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses) über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Vgl. auch Schweigepflicht.
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